Gemeinde Remigen
Gemeinde Remigen

Öffentliche Auflagen

Baugesuch – Publikation

Bauherrschaft und Grundeigentümer: Arnaud, Samuel und Camilla, Villigerstrasse 15B, 5236 Remigen
Bauobjekt: Photovoltaikanlage (ohne Profilierung)
Ortslage: Parzelle Nr. 1547, Gebäude Nr. 541, Villigerstrasse 15B
Zone: Dorfzone, Umgebungsschutzzone
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Bauherrschaft und Grundeigentümer: Wernli, Patrik und Barbara, Hornweg 15, 5236 Remigen
Bauobjekte: Einbau Split-Klimaanlage (ohne Profilierung) und Überdachung Sitzplatz mit Lamellendach (ohne Profilierung)
Ortslage: Parzelle Nr. 1350, Gebäude Nr. 566, Hornweg 15
Zone: Wohnzone
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Bauherrschaft und Grundeigentümer: Hermann Patrick und Sara, Winkelstrasse 3, 5236 Remigen
Bauobjekt: Überdachung Terrasse (ohne Profilierung)
Ortslage: Parzelle Nr. 1441, Gebäude Nr. 385, Winkelstrasse 3
Zone: Wohnzone
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Bauherrschaft und Grundeigentümer: Läuchli, Kurt, Mönthalerstrasse 17, 5236 Remigen
Bauobjekt: Anbau Wagenscheune an bestehenden Wagenschopf
Ortslage: Parzelle Nr. 542, Gebäude Nr. 352, Hofacker
Zone: Landwirtschaftszone

Die Baugesuche liegen in der Zeit vom 20. März bis 18. April 2024 in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Gegen die Bauvorhaben kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und im Doppel Einwendung erhoben werden (keine Fristverlängerung). Die Einwendung muss vom Einsprecher oder einer bevollmächtigten Person stammen. Auf eine Einwendung, die keinen Antrag, keine Begründung und keinen verlangten Entscheid (anstelle der nachgesuchten Baubewilligung) enthält, kann nicht eingetreten werden.

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Bauherrschaft: Keller Christian und Sonja Ampfernstrasse 64, 5237 Mönthal
Grundeigentümerin: Schneider Margrit, Hintertrottenstrasse 23, 5236 Remigen
Bauobjekt: Ersatz Elektroheizung durch Luft-/Wasser-Wärmepumpe in Splitbauweise
Ortslage: Parzelle Nr. 1398, Hintertrottenstrasse 23 Zone: Dorfzone


Das Baugesuch liegt in der Zeit vom 28. Februar 2024 bis 28. März 2024 in der Gemeindekanzlei öffentlich auf. Gegen das Bauvorhaben kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und im Doppel Einwendung erhoben werden (keine Fristverlängerung). Die Einwendung muss vom Einsprecher oder einer bevollmächtigten Person stammen. Auf eine Einwendung, die keinen Antrag, keine Begründung und keinen verlangten Entscheid (anstelle der nachgesuchten Baubewilligung) enthält, kann nicht eingetreten werden.