Absolutes Feuer und Feuerwerksverbot im Kanton Aargau

27.7.2026

Allgemeinverfügung betreffend absolutes Feuerverbot und Feuerwerksverbot aufgrund der anhaltenden Hitze und Trockenheit

1. Ausgangslage

1.1 Rechtsgrundlage Feuerverbot

Gemäss § 13a Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz, BSG) vom 21. Februar 1989 kann das für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz zuständige Departement auf Antrag des Kantonalen Führungsstabs (KFS AG) bei ausserordentlicher Trockenheit ein kantonales oder regionales Feuerverbot verfügen.

1.2 Beurteilung der aktuellen Lage (Hitze und Trockenheit)

Wegen der anhaltenden Hitze und Trockenheit ist der Boden sowohl in Wäldern als auch Fluren und Siedlungsgebieten extrem abgetrocknet. Viele Baumkronen sind bereits seit Anfang Juli verfärbt oder sogar kahl. Auch die vereinzelten Niederschläge vom vergangenen Wochenende haben keine Entspannung der Lage bewirken können. Die Pegelstände der Fliessgewässer und Seen sind auf einem Tiefststand. Längerfristig sind keine Niederschläge angekündigt. Das Risiko von Wald- und Flurbränden im ganzen Kantonsgebiet ist sehr gross. Experten der Abteilung Wald (BVU), der Aargauischen Gebäudeversicherung und des KFS AG haben die Lage beurteilt. Aufgrund der erhöhten Risiken und Gefahren für die Bevölkerung sind die bereits gestützt auf § 13a Abs. 1 und 2 BSG angeordneten Massnahmen nicht mehr ausreichend, und es ist notwendig, umgehend ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot zu erlassen.

2. Anordnung eines absoluten Feuerverbots und Feuerwerksverbots

Der KFS AG hat, gestützt auf die obigen Ausführungen und in Absprache mit den genannten Experten dem Vorsteher des Departements Gesundheit und Soziales den Antrag gestellt, das seit 24. Juni 2026 geltende Feuerverbot zu verschärfen und auf das ganze Kantonsgebiet auszudehnen.

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung

Gemäss § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 kann in einer Verfügung aus wichtigen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Vorliegend besteht aufgrund der vorherrschenden Hitze und Trockenheit eine hohe zeitliche Dringlichkeit und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weshalb einer Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist.

Demgemäss wird verfügt:

1. Das Feuern aller Art ist im gesamten Gebiet des Kantons Aargau verboten. Davon ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills.

2. Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist im gesamten Gebiet des Kantons Aargau verboten.

3. Das absolute Feuer- und Feuerwerksverbot gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 gilt ab dem 28. Juli 2026, 12.00 Uhr, bis auf Widerruf.

4. Die Allgemeinverfügung des Departements Gesundheit und Soziales vom 23. Juni 2026, gültig ab 24. Juni 2026, 18.00 Uhr, betreffend „bedingtes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe aufgrund der Hitze und Trockenheit“ wird mit Geltung ab 28. Juli 2026, 12.00 Uhr, durch die vorliegende Allgemeinverfügung aufgehoben.

5. Einer Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Download des Merkblattes zum absoluten Feuer und Feuerwerksverbot des Kanton Aargau.

KANTON AARGAU
Departement Gesundheit und Soziales